VEDIS - Verein der Ehemaligen am IFSW e.V.

Institut für Strahlwerkzeuge (IFSW)

VEDIS promotes research and teaching in the field of laser technology in general and offers former PhD students in particular the opportunity to exchange information, know-how and experience among themselves and with students and members of the IFSW.
[Photo: VEDIS]


Executive board

Dr.-Ing. Felix Abt (Vorsitzender)
Dr.-Ing. Andreas Michalowski (Schriftführer)
Dr.-Ing. Axel Hess (Kassenwart)

Address

Verein der ehemaligen Doktoranden des Instituts für Strahlwerkzeuge der Universität Stuttgart e. V.
c/o Dr.-Ing. Andreas Michalowski
Strohgäustr. 9
71272 Renningen
Germany
E-Mail

Homepage of the association

Founding

Founded on 19 March 1994
Registered on 21 June 1994 at the district court of Stuttgart,
No. VR 5481

Satzung des Vereins der ehemaligen Doktoranden des IFSW e.V. - Stand vom 19.03.1994 (only available in German language)

Der Verein hat den Zweck, die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Lasertechnologie allgemein zu fördern und insbesondere ehemaligen Doktoranden des Instituts für Strahlwerkzeuge der Universität Stuttgart, im folgenden IFSW genannt, Gelegenheit zum Austausch von Informationen, Know-How und Erfahrungen untereinander und mit Studenten und Angehörigen des IFSW zu geben. Dies soll in Form von Vorträgen anläßlich von regelmäßigen Sitzungen geschehen.

Der Verein verfolgt durch die selbstlose Förderung der wissenschaftlichen Kommunikation und des Wissensaustausches und -transfers ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich der Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand. Der Schatzmeister hat einen Nachweis über die Verwendung des Vermögens in dem genannten Sinne zu führen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied des Vorstandes oder ein sonstiges mit der Wahrnehmung der Interessen des Vereins betreutes Mitglied, keine Person überhaupt, darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein führt den Namen:

"Verein der ehemaligen Doktoranden des Instituts für Strahlwerkzeuge der Universität Stuttgart e.V."

Der Verein ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen. Sein Sitz ist Stuttgart. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied können alle diejenigen Personen werden, die

a.) als Doktoranden am IFSW gearbeitet haben oder

b.) die mit dem Leiter des IFSW als Hauptberichter eine Promotion an der Universität Stuttgart bestanden haben.

In Ausnahmefällen kann eine Mitgliedschaft auch anderen Personen gewährt werden, die den Verein in seiner Zielsetzung zu fördern wünschen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben. Hierzu ist das Einverständnis der Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme wird automatisch bei Fall b.) gewährt. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag für jeweils ein Jahr kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung gewährt werden.

Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluß des Mitglieds. Nichtbezahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung wird einem Austrittswunsch gleichgesetzt. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand einzureichen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhören des betreffenden Mitgliedes beschlossen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schwerwiegend geschädigt hat. Gegen den Ausschluß ist Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle drei Vorstandsmitglieder.

Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt bei den Veranstaltungen, Versammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz und beruft letztere nach seinem Ermessen oder auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder ein.

Der Schatzmeister ist für die geordnete Verwaltung des Vereinsvermögens und der Kasse verantwortlich, ebenso für den Rechnungsabschluß und dessen rechtzeitige Vorlage an die Mitgliederversammlung.

Der Schriftführer führt bei sämtlichen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eine fortlaufende Niederschrift und erstattet den Jahresbericht in der Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsleitung des Vereines, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu bestellen.

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. In der Jahresmitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten zu behandeln:

1. Wahl des Vorstandes alle 2 Jahre

2. Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes

3. Beschlußfassung über Satzungsänderungen

4. Festsetzung des Jahresbeitrages

5. Anträge

Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand eine Woche vor dem Versammlungstermin persönlich oder schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung auch direkt auf der Versammlung zugelassen werden.

Die Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht muß schriftlich erteilt sein. Ein Mitglied darf mehrere Mitglieder vertreten, jedoch nicht für einander ausschließende Willenserklärungen.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/10 der Mitglieder, jedoch mindestens 4, beschlußfähig

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins steuerbegünstigt zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes auszuführen.

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